ErwGr. 52

REG_2010_1094 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

Ein Rat der Aufseher, der sich aus den Leitern der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde steht, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Rates der Aufseher sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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