Art. 4 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_1095 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Finanzmarktteilnehmer“ jede Person, auf die eine in Artikel 1 Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet;
2.„Wichtiger Finanzmarktteilnehmer“ einen Finanzmarktteilnehmer, dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität oder Effizienz der Finanzmärkte in der Union zeitigt oder zeitigen kann;
3.„Zuständige Behörden“ i) die zuständigen Behörden und/oder Aufsichtsbehörden im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften; ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und durch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, sicherzustellen; iii) in Bezug auf Anlegerentschädigungssysteme Einrichtungen, die nationale Entschädigungssysteme nach der Richtlinie 97/9/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Anlegerentschädigungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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