Art. 44 – Beschlussfassung

REG_2010_1095 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

(1)Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen. In Bezug auf Beschlüsse nach Artikel 19 Absatz 3 gilt für Beschlüsse der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss als angenommen, wenn er mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, er wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt. Bei allen anderen Beschlüssen nach Artikel 19 Absatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Rates der Aufseher angenommen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
(2)Die Sitzungen des Rates der Aufseher werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(3)Der Rat der Aufseher gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(4)Die Geschäftsordnung legt die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen fest und enthält, soweit dies angebracht ist, Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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