Art. 63 – Aufstellung des Haushaltsplans

REG_2010_1095 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

(1)Der Exekutivdirektor erstellt bis 15. Februar jeden Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat und dem Rat der Aufseher zusammen mit dem Stellenplan. Der Rat der Aufseher stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Entwurfs des Voranschlags des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Rat der Aufseher zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.
(2)Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplanes der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden zusammen „Haushaltsbehörde“).
(3)Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union ein.
(4)Die Haushaltsbehörde nimmt den Stellenplan der Behörde an. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.
(5)Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
(6)Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.
(7)In Bezug auf das am 31. Dezember 2011 endende erste Tätigkeitsjahr der Behörde unterliegt die Finanzierung der Behörde durch die Union einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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