Art. 76 – Vorbereitende Maßnahmen

REG_2010_1095 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

(1)Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der CESR in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Ersetzung durch die Behörde vor.
(2)Wenn die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Errichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde einen Exekutivdirektor ernannt hat. Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 51 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum ist auf die zur Ernennung eines Exekutivdirektors der Behörde notwendige Zeit begrenzt. Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und nachdem die Genehmigung durch den Verwaltungsrat vorliegt, und Verträge schließen, einschließlich Arbeitsverträge nach Annahme des Stellenplans der Behörde.
(3)Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats.
(4)Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CESR betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CESR automatisch auf die Behörde über. Der CESR erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CESR und von der Kommission geprüft und genehmigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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