ErwGr. 39

REG_2010_1095 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

Die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für das Funktionieren des Netzes der Aufsichtsbehörden sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzmarktteilnehmer abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegation geschaffen werden. Zwar sollte die allgemeine Regel, dass die Delegation erlaubt sein sollte, eingehalten werden, doch sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, spezifische Bedingungen für die Delegation von Zuständigkeiten — beispielsweise in Bezug auf die Informationen über Delegationsregelungen und die Notifizierung dieser Regelungen — vorzusehen. Die Delegation von Aufgaben bedeutet, dass Aufgaben von der Behörde oder von einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, obwohl die Zuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Durch die Delegation von Zuständigkeiten sollte es der Behörde oder einer nationalen Aufsichtsbehörde (der „Bevollmächtigten“) ermöglicht werden, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit selbst anstelle der delegierenden Behörde zu beschließen. Die Delegationen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die am besten geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Umverteilung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig, wenn es z. B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. Entscheidungen der Bevollmächtigten sollten von der delegierenden Behörde und von anderen zuständigen Behörden als maßgeblich anerkannt werden, sofern sie im Rahmen der Delegation erfolgen. In einschlägigen Unionsvorschriften könnten überdies die Grundsätze der Umverteilung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegationsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen angemessenen Mitteln fördern und kontrollieren.
Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte vorbildliche Vorgehensweisen im Bereich Delegation und Delegationsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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