ErwGr. 5

REG_2010_1103 · zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

Es ist angemessen, solche Ausnahmen für Batterien und Akkumulatoren zu gewähren, die in das Gerät eingebaut verkauft werden und aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen, aus Gründen der Vollständigkeit von Daten oder im Hinblick auf eine ununterbrochene Stromversorgung vom Endnutzer nicht entnommen werden sollen. Diese Batterien und Akkumulatoren sind für den Endnutzer nicht zugänglich, weshalb die Endnutzer in Bezug auf sie keine Kaufentscheidung zu treffen brauchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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