ErwGr. 2

REG_2010_1121 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Edam Holland (g.g.A.)]

Die Tschechische Republik, Deutschland, Finnland, Österreich, die Slowakei, Regierungen Australiens, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Dairy Australia, Dairy Companies Association of New Zealand und National Milk Producers Federation zusammen mit dem U.S. Dairy Export Council haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden mit Ausnahme der Einsprüche Australiens und von Dairy Australia, die zu spät eingegangen waren und deshalb für unzulässig befunden wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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