Art. 5

REG_2010_115 · zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Erzeugnisse, die bis zum 10. August 2010 in Verkehr gebracht wurden und Artikel 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 10. August 2011 vermarktet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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