ErwGr. 3

REG_2010_115 · zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Bei der Behandlung zur Fluoridentfernung sollten dem behandelten Wasser keine Rückstände in Konzentrationen zugeführt werden, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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