ErwGr. 6

REG_2010_116 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste nährwertbezogener Angaben

Bezüglich der Angaben „Quelle von Omega-3-Fettsäuren“ und „mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren“ sollte bei den Verwendungsbedingungen zwischen den beiden Arten von Omega-3-Fettsäuren unterschieden werden, die physiologisch unterschiedlich wirken und für die unterschiedliche Verzehrmengen empfohlen werden. Außerdem sollte in den Verwendungsbedingungen ein Mindestgehalt pro 100 Gramm und 100 kcal festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass nur Lebensmittel diese Bezeichnung tragen, die bei entsprechender Verzehrmenge einen erheblichen Anteil von Omega-3-Fettsäuren bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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