Art. 12

REG_2010_1190 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 001,90 EUR, die Obergrenze auf 2 003,78 EUR und der Pauschalabschlag auf 910,82 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 881,45 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 074,00 EUR.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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