Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Diese Verordnung ermöglicht die Schaffung einer Finanzfazilität (‚Fazilität‘) zur Unterstützung von Initiativen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien.“
2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31.
Dezember 2010 eingegangen werden.
Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels IIa müssen bis zum 31.
März 2011 eingegangen werden.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Die in Anhang II genannten Finanzintermediäre bemühen sich, bis zum 31.
März 2014 die gesamten in der Fazilität als Beitrag der Union verfügbaren Mittel für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zuzuweisen.
Nach dem genannten Termin dürfen Mittel des Beitrags der Union nicht mehr zugewiesen werden.
Sämtliche Mittel des Beitrags der Union, die bis zum 31.
März 2014 nicht von den Finanzintermediären zugewiesen worden sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt.
Die den Investitionsvorhaben zugewiesenen Mittel des Beitrags der Union müssen während einer bestimmten Zeitspanne, die spätestens am 31.
März 2034 endet, investiert bleiben.
Die Union hat während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität entsprechend ihrem Beitrag zur Fazilität und entsprechend ihren Anteilseignerrechten Anspruch auf die Rendite auf ihre Investitionen in die Fazilität.“
3.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL IIa FINANZFAZILITÄT Artikel 21a Mittel, die aufgrund des Kapitels II nicht gebunden werden können (1) Mittel in Höhe von 146 344 644,50 EUR, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 keine rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zustande kommen, sind für die Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 4 vorzusehen, und zwar zu dem Zweck, in Zusammenarbeit mit Finanzinstituten geeignete Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, um starke Anreize für Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz und Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu geben.
(2)Die Fazilität wird gemäß Anhang II ausgeführt.
Artikel 23 Absatz 1 findet auf die Fazilität keine Anwendung.
(3)Das Risiko der Union in Bezug auf die Fazilität einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten ist auf den Betrag des Beitrags der Union zu der in Absatz 1 festgelegten Fazilität begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen.“
4.
Artikel 22 wird gestrichen.
5.
Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Durchführung eines Vorhabens zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Vorhaben nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden.
Ausgaben aufgrund des Kapitels II können ab dem 13.
Juli 2009 förderfähig sein.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die finanzielle Unterstützung aufgrund des Kapitels IIa dient der Deckung der Ausgaben für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die von den in Anhang II Teil A Ziffer 3 aufgeführten Empfängern getätigt werden.
Solche Ausgaben können ab dem 1.
Januar 2011 förderfähig sein.“
6.
Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30.
Juni 2013 einen Halbzeitbewertungsbericht über die aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen vor, in dem folgende Schwerpunkte behandelt werden: a) erwiesene Kosteneffizienz, Hebelwirkung und Zusätzlichkeit der Mittel der Fazilität, b) Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, c) Umfang, in dem die Fazilität die in dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat, d) Umfang, in dem fortgesetzte Unterstützung der Fazilität für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen erforderlich ist.
Dem Halbzeitbewertungsbericht ist gegebenenfalls — besonders bei positiver Beurteilung der aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen durch die Kommission — ein Gesetzgebungsvorschlag zur Fortführung der Fazilität beizufügen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des EEPR vor.“
7.
In Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Bericht enthält Angaben über alle Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Durchführung der aufgrund des Kapitels IIa geschaffenen Fazilität.“
8.
Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I“, und folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG II FINANZFAZILITÄT A.
Durchführung der Finanzfazilität für Vorhaben zur nachhaltigen Energienutzung 1.
Geltungsbereich der Fazilität Die Finanzfazilität (‚Fazilität‘) wird für den Aufbau von Vorhaben in den Bereichen Energieeinsparung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien verwendet und erleichtert die Finanzierung von Investitionen lokaler, regionaler und, in ausreichend begründeten Fällen, nationaler Behörden in den genannten Bereichen.
Die Fazilität wird in Einklang mit den Vorschriften über die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, durchgeführt.
Die Fazilität wird für Vorhaben im Bereich nachhaltiger Energienutzung insbesondere in Städten verwendet.
Dazu gehören vor allem folgende Vorhaben: a) Lösungen im Bereich erneuerbare Energien und/oder Energieeffizienz in öffentlichen und privaten Gebäuden, einschließlich solcher, die auf dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) basieren; b) Investitionen in hoch-energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK), einschließlich Mikro-KWK, und Fernwärme-/Fernkühlungsnetze, insbesondere wenn aus erneuerbaren Energiequellen gespeist; c) dezentrale erneuerbare Energiequellen im lokalen Kontext und ihre Integration in Stromnetze; d) Stromerzeugung in kleinstem Maßstab aus erneuerbaren Energiequellen; e) saubere städtische Verkehrsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz und der Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen, mit einem Schwerpunkt auf öffentlichen Verkehrsmitteln, Elektro- bzw.
Wasserstofffahrzeugen und der Verringerung von Treibhausgasemissionen, f) lokale Infrastrukturen, einschließlich effizienter Außenbeleuchtung öffentlicher Infrastrukturen wie beispielsweise Straßenbeleuchtung, Stromspeicherungslösungen, intelligenter Messsysteme und intelligenter Netze, die in vollem Umfang die Möglichkeiten der IKT nutzen; g) Technologien für Energieeffizienz und für erneuerbare Energien mit Innovationspotenzial und wirtschaftlichen Chancen, bei denen die besten verfügbaren Verfahren angewandt werden.
Die Fazilität kann auch dazu genutzt werden, Anreize zu setzen, technische Unterstützung zu leisten und lokale, regionale und nationale Behörden zu sensibilisieren, um die optimale Nutzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sicherzustellen, besonders in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbarer Energien hinsichtlich Verbesserungen an Wohngebäuden und anderen Gebäudearten.
Die Fazilität unterstützt die Fortführung solcher Vorhaben, bei denen wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit nachgewiesen wird, damit eine Rückzahlung der aus der Fazilität zugewiesenen Investitionsmittel erfolgt und öffentliche und private Investitionen angezogen werden.
Die Fazilität kann demnach unter anderem Rückstellungen und Kapitalzuweisungen für Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und andere Finanzprodukte umfassen.
Zudem können bis zu 15 % der Mittel nach Artikel 21a verwendet werden, um technische Unterstützung für lokale, regionale oder nationale Behörden bei der Aufstellung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien und in der ersten Phase des Einsatzes der entsprechenden Technologie zu leisten. 2.
Synergien Bei der Gewährung finanzieller oder technischer Unterstützung ist auch auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität ELENA, um Überschneidungen mit anderen Instrumenten zu vermeiden. 3.
Begünstigte Begünstigte der Fazilität sind Behörden, vorzugsweise auf lokaler und regionaler Ebene, und öffentliche oder private Akteure, die im Namen dieser Behörden handeln.
B.
Zusammenarbeit mit Finanzintermediären 1.
Auswahl und allgemeine Anforderungen, einschließlich Kosten Die Fazilität wird in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Finanzintermediären geschaffen und ist für die Beteiligung geeigneter Investoren offen.
Für die Auswahl der Finanzintermediäre ist ihre nachgewiesene Fähigkeit ausschlaggebend, die Mittel so effizient und effektiv wie möglich im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Vorschriften und Kriterien zu nutzen.
Die Kommission stellt sicher, dass die gesamten Gemeinkosten für Schaffung und Durchführung der Fazilität, einschließlich der von den Finanzintermediären in Rechnung gestellten Managementkosten und sonstigen förderfähigen Kosten so gering wie möglich gehalten werden, entsprechend der bewährten Praxis bei vergleichbaren Instrumenten und unter Wahrung des erforderlichen Qualitätsniveaus der Fazilität.
Der Beitrag der Union zu der Fazilität wird von der Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 53 und 54 der Haushaltsordnung ausgeführt.
Die Finanzintermediäre beachten die einschlägigen Anforderungen an die Delegation bezüglich Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, insbesondere im Hinblick auf Beschaffungsvorschriften, interne Kontrolle, Rechnungslegung und unabhängige Prüfungen.
Den Finanzintermediären werden lediglich für Managementkosten oder für die Kosten von Einrichtung und Durchführung der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt.
Die Einzelbestimmungen und Bedingungen in Bezug auf die Einrichtung und den Tätigkeitsrahmen der Fazilität, einschließlich Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzintermediären festgelegt. 2.
Verfügbarkeit von Informationen Die Fazilität stellt sämtliche für Interessierte relevanten Informationen über die Verwaltung des Programms online zur Verfügung.
Dazu gehören insbesondere Antragsverfahren, Informationen über bewährte Praxis und eine Übersicht der Projekte und Berichte.
C.
Bedingungen für die Gewährung von Mitteln sowie Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien 1.
Anwendungsbereich der Finanzierung Gemäß diesem Anhang dient die Fazilität ausschließlich der Finanzierung a) von Investitionsvorhaben, die einen raschen, messbaren und erheblichen Nutzen für die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben, und b) von technischer Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz. 2.
Zu berücksichtigende Faktoren Bei der Auswahl der Vorhaben ist besonders auf die geografische Ausgewogenheit zu achten.
Bei der Finanzierung der Investitionsvorhaben ist gebührend auf eine starke Hebelwirkung zwischen der Gesamtinvestition und den Mitteln der Union zu achten, um umfangreiche Investitionen in der Union zu erreichen.
Die Hebelwirkung kann jedoch bei den einzelnen Investitionsvorhaben unterschiedlich ausfallen, je nach Faktoren wie der tatsächlichen Größe und der Art eines Vorhabens und nach den Verhältnissen vor Ort, zu denen die Größe und das finanzielle Potenzial des Begünstigten zu rechnen ist. 3.
Bedingungen für den Zugang von Behörden zu Finanzmitteln im Rahmen der Fazilität Behörden, die Mittel für Investitionsvorhaben oder technische Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) sie haben sich politisch verpflichtet oder sind im Begriff, sich politisch zu verpflichten, die Klimaänderung zu bekämpfen, gegebenenfalls mit konkreten Zielen, z.
B. für die Steigerung der Energieeffizienz und/oder den Einsatz erneuerbarer Energiequellen; b) sie arbeiten entweder auf die Aufstellung von Mehrjahresstrategien zur Eindämmung des Klimawandels und gegebenenfalls zur Erreichung derer Ziele hin oder beteiligen sich auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene an einer Mehrjahresstrategie zur Eindämmung des Klimawandels; c) sie übernehmen vor der Öffentlichkeit die Verantwortung für Fortschritte bei ihrer Gesamtstrategie. 4.
Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, müssen folgende Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllen: a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts, b) Solidität und Wirtschaftlichkeit der Finanzierung hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme, c) geografische Ausgewogenheit aller unter diese Verordnung fallender Vorhaben, d) Vorhabensfortschritt, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben und so bald wie möglich erhebliche Investitionsaufwendungen auslösen, e) Ausmaß, in dem der fehlende Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert, f) Ausmaß, in dem die Finanzierung aus der Fazilität die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln werden, g) quantifizierte sozioökonomische Auswirkungen, h) quantifizierte Auswirkungen auf die Umwelt. 5.
Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Vorhaben für technische Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden Vorhaben zur technischen Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, erfüllen die in Ziffer 4 Buchstaben a, c, e, f und g genannten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025
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