zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates hinsichtlich der Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden
REG_2010_1238 · 12 Normen
- ErwGr. 1
- ErwGr. 2
- ErwGr. 3
- ErwGr. 4
- ErwGr. 5
- ErwGr. 6
- ErwGr. 7
- ErwGr. 8
- Art. 1
- Art. 2
- Anhang IIListe der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen;für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind
- Anhang IVListe der pharmazeutischen Zwischenprodukten, d.h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, die aus der Liste der zollbefreiten Erzeugnisse in Anhang 6 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu streichen sind, da sie auf die Liste der zollbefreiten pharmazeutischen Stoffe in Anhang 3 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 verschoben werden
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates hinsichtlich der Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.