Art. 12

REG_2010_1239 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2010

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 002,90 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 005,78 EUR.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 auf 911,73 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 882,33 EUR und die Obergrenze auf 2 076,07 EUR festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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