Art. 7

REG_2010_1239 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2010

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf:
— 39,17 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,
— 31,58 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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