Art. 57 – Mitteilung weiterführender Maßnahmen

REG_2010_1249 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

(1)Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 55 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach diesem Artikel Angaben hinsichtlich der Einleitung, des Abschlusses oder der Einstellung von Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den mitgeteilten Unregelmäßigkeiten sowie Angaben zu den Ergebnissen dieser Verfahren. Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit: a) ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind; b) ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen EU- oder einzelstaatliches Recht zurückgehen; c) einen Verweis auf die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind; d) ob Betrug nachgewiesen wurde.
(2)Auf schriftliche Anfrage der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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