Art. 2 – Geografische Einschränkungen

REG_2010_201 · mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

(1)EU-Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, in den norwegischen Gewässern der Nordsee zu fischen, üben im Skagerrak innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien Norwegens keine Fischereitätigkeiten aus.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Schiffe, die unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens fahren und dort registriert sind, im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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