Art. 1

REG_2010_211 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

In Anhang I Teil II Abschnitt VI Kapitel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird die folgende zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt:
„2. Zu Kapitel 30 gehören nicht Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummi oder andere Zubereitungen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, und unter Position 2106 bzw. 3824 fallen, mit Ausnahme von Nikotinpflastern.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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