Anhang IV

REG_2010_219 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und nach Abschluss der bilateralen Fischereivereinbarungen für 2010 mit Norwegen und den Färöern

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 erhält folgende Fassung:
Fanggebiet Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen ( 6) Hering, nördlich von 62° 00′ N 93 DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1, SV: 12, UK: 21 69
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′N 80 DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14 50
Makrele, südlich von 62° 00′N, Rindwadenfischerei 31 DK: 26 (, DE: 41) (, FR: 21) (, IE: 401) (, NL: 111) (, SE: 91) (, UK: 361) ( 1) Entfällt
Makrele, südlich von 62° 00′N, Schleppnetzfischerei 97 Entfällt
Makrele, nördlich von 62° 00′N, Ringwadenfischerei 11 ( 2) DK: 11 Entfällt
Industriearten, südlich von 62° 00′N 480 DK: 450, UK: 30 150
Färöische Gewässer ( 7) Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W 8 ( 3) 4
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W 70 DE: 8 (, FR: 124) (, UK: 04) ( 4) 20 ( 5)
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden 70 22 ( 5)
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können 36 DE: 3, DK: 19, FR: 2, NL: 5, UK: 5 20
Leinenfischerei 10 UK: 10 6
Makrele 12 DK: 12 12
Heringsfischerei nördlich von 61°N 21 DK: 7, DE: 1, IE: 2, FR: 0, NL: 3, SV: 3, UK: 5 21
(1)Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.
(2)Von den 11 Fanggenehmigungen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00′N auszuwählen.
(3)Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(4)Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(5)In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(6)Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 erteilt werden.
(7)Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010 erteilt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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