Art. 16

REG_2010_234 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

Die in Artikel 15 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren getroffen. Die Kommission kann jedoch in dringenden Fällen Sofortmaßnahmen erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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