Art. 2

REG_2010_234 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt ganz oder teilweise für jedes der in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und für die in Anhang I Teil I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden.
Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für den Getreidesektor und für Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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