ErwGr. 2

REG_2010_237 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen auf der Grundlage des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) von der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Aufwandsregelung ausgenommen werden. Es empfiehlt sich, ein Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen übermitteln, und die dabei zu beachtenden Anforderungen festzulegen, damit der STECF beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden. Besonders wichtig ist, dass die Informationen der Mitgliedstaaten ausreichend detailliert und durch entsprechende Nachweise belegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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