ErwGr. 1

REG_2010_248 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 der Kommission (4) muss der Einführer in dem Fall, dass der cif-Einfuhrpreis einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis liegt, die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) genannte Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises fällig wären.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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