Art. 1

REG_2010_254 · über die Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Salmonellenbekämpfungsstatus bestimmter Drittländer

Das Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird hiermit genehmigt zur Bekämpfung von Salmonellen
a)bei Zuchtputenherden, ihren Bruteiern und Puteneintagsküken, vorgelegt von Kanada, Israel und den Vereinigten Staaten;
b)bei Gallus-gallus-Eintagsküken, die für Legehennen- oder Masthähnchenherden bestimmt sind, vorgelegt von Israel;
c)bei Gallus-gallus-Zuchthennen, ihren Bruteiern und Gallus-gallus-Eintagsküken, vorgelegt von Brasilien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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