ErwGr. 5

REG_2010_254 · über die Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Salmonellenbekämpfungsstatus bestimmter Drittländer

Bestimmte Drittländer, die derzeit in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission entweder noch kein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Putenherden vorgelegt, oder die von ihnen vorgelegten Programme umfassen keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Deshalb sollte die Einfuhr von Zucht- und Nutzputen, ihren Bruteiern, Puteneintagsküken, Schlachtputen sowie Puten zur Wiederaufstockung aus diesen Drittländern ab dem 1. Januar 2010 untersagt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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