ErwGr. 4

REG_2010_265 · zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Ein Drittstaatsangehöriger mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollte daher für drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten zu den gleichen Bedingungen wie Inhaber von Aufenthaltstiteln in andere Mitgliedstaaten reisen dürfen. Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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