Art. 8 – Übergangsbestimmungen

REG_2010_268 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit dieser im Einklang stehen.
Bestehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Regelungen für die Bereitstellung von Geodatensätzen und -diensten, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Regelungen ab ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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