ErwGr. 3

REG_2010_268 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

Gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG sind Einschränkungen der gemeinsamen Datennutzung zulässig. Selbst wenn die Mitgliedstaaten solche Einschränkungen vornehmen, sollten sie die Möglichkeit haben, Maßnahmen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) vorzugeben, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen müssen, um dennoch Zugang zu diesen Datensätzen und -diensten zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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