Art. 2

REG_2010_278 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle und der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Ausfuhrzollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen. Die Anzahl der Sichtkontrollen muss mindestens 10 % der Zahl der Ausfuhranmeldungen entsprechen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die sich auf Erzeugnisse beziehen, die einer Warenkontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 unterzogen oder dafür ausgewählt wurden. Die Zollstelle trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument anhand des Kontrollcodes gemäß Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 und Anhang II der vorliegenden Verordnung ein.“
2.Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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