ErwGr. 3

REG_2010_278 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle und der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (4) prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen, und trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang II der genannten Verordnung ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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