Art. 1

REG_2010_285 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„(2) Hinsichtlich der Haftung für Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 131 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen.
(3)Hinsichtlich der Haftung für Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 19 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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