Art. 1

REG_2010_286 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Teigwarenmengen

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6 (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats — unter Angabe der Menge, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird — die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach KN-Codes, für welche im Vormonat Bescheinigungen ausgestellt wurden, an die nachstehende Anschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen und Industrie Nicht-Anhang-I-Waren 1049 Brüssel, BELGIEN (2) Wenn die Erstattung für die Ausgangserzeugnisse des Getreidesektors, die zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 dienten, ausgesetzt wurde oder gleich Null ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darauf verzichten, die in Absatz 1 aufgeführten statistischen Daten zu übermitteln.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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