Art. 10

REG_2010_356 · über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, insbesondere über Verstöße und Probleme bei der Durchsetzung von Vorschriften sowie über Entscheidungen nationaler Gerichte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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