Art. 3

REG_2010_356 · über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

(1)Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von (a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder (b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, an dem die unter Artikel 2 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat bezeichnet wurde, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.
(2)Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über diese Transaktionen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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