Art. 1

REG_2010_377 · zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China

(1)Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und mit der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918 16 00 10) eingereiht wird.
(2)Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Zoll TARIC-Zusatzcodes Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd 5,6 % A972 Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd 27,3 % A973 Alle übrigen Unternehmen 53,4 % A999
(3)Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4)Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5)Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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