ErwGr. 3

REG_2010_428 · zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen

Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sollten auf der Grundlage ihres fachlichen Urteils entscheiden, welche spezifischen Punkte anwendbar sind und wie gründlich jeder dieser Punkte zu prüfen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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