Art. 2

REG_2010_454 · über Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel

Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen gemäß der Richtlinie 79/373/EWG und Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (6) gekennzeichnete Heimtierfuttermittel bis zum 31. August 2011 in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Datum dürfen sie bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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