Art. 7 – Überwachung und Bewertungsbericht

REG_2010_461 · über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

Die Kommission wird die Anwendung dieser Verordnung überwachen und spätestens bis zum 31. Mai 2021 einen Bericht erstellen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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