ErwGr. 5

REG_2010_461 · über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

Auf der Grundlage der seit 2002 mit dem Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge, dem Vertrieb von Ersatzteilen und der Erbringung von Instandstandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge gesammelten Erfahrungen lässt sich im Kraftfahrzeugsektor eine Gruppe von vertikalen Vereinbarungen definieren, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV in der Regel als erfüllt gelten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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