Anhang II – Angaben für den der Kommission zu übermittelnden Bericht über die Preise von Rohmilch und Milcherzeugnissen (*1) (Artikel 3)

REG_2010_479 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

1.Organisation und Struktur des Marktes: allgemeine Übersicht über die Marktstruktur für das betreffende Erzeugnis
2.Produktdefinition: Zusammensetzung (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse), Güteklasse, Alter oder Reifestufe, Bedingungen der Aufmachung und Verpackung (z. B. in loser Schüttung, in 25-kg-Säcken), sonstige Merkmale
3.Berichtsort und Preisermittlung: a) für die Preisstatistiken verantwortliche Stelle (Anschrift, Fax, E-Mail); b) die Anzahl der Erfassungsstellen sowie der geografische Bereich bzw. die Region, für die die Preise gelten; c) die Erhebungsmethode (z. B. Direkterhebung bei Erstaufkäufern). Werden die Preise durch einen Marktverband festgesetzt, sind Angaben darüber zu machen, ob die Preise auf Meinungskonsens oder realen Marktgegebenheiten beruhen. Wird Sekundärmaterial verwendet, so sind die Quellen (z. B. die Verwendung von Marktberichten) anzuführen; d) statische Aufbereitung der Preise, einschließlich der Umrechnungsfaktoren zur Umrechnung des Erzeugnisgewichtes in repräsentatives Gewicht gemäß Anhang I.
a)für die Preisstatistiken verantwortliche Stelle (Anschrift, Fax, E-Mail);
b)die Anzahl der Erfassungsstellen sowie der geografische Bereich bzw. die Region, für die die Preise gelten;
c)die Erhebungsmethode (z. B. Direkterhebung bei Erstaufkäufern). Werden die Preise durch einen Marktverband festgesetzt, sind Angaben darüber zu machen, ob die Preise auf Meinungskonsens oder realen Marktgegebenheiten beruhen. Wird Sekundärmaterial verwendet, so sind die Quellen (z. B. die Verwendung von Marktberichten) anzuführen;
d)statische Aufbereitung der Preise, einschließlich der Umrechnungsfaktoren zur Umrechnung des Erzeugnisgewichtes in repräsentatives Gewicht gemäß Anhang I.
4.Erzeugung: (geschätzte) jährliche Erzeugung des Mitgliedstaats
5.Repräsentativität: Anteil des erfassten Volumens (z. B. in % der Jahreserzeugung)
6.Sonstige relevante Aspekte
(*1) Der Bericht ist an folgende Anschrift zu übermitteln: Europäische Kommission — GD AGRI.C.4 — Referat „Tierische Erzeugnisse“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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