ErwGr. 9

REG_2010_479 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) sind die Fälle und Erzeugnisse angegeben, in denen bzw. für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist. In Anhang II Abschnitt K der genannten Verordnung sind die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführten Milcherzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, aufgeführt. Für diese Erzeugnisse sind der Kommission Mitteilungen zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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