Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_519 · zur Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen und Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)Die „Gesamtbevölkerung“ eines genau abgegrenzten geografischen Gebiets umfasst alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sich in diesem geografischen Gebiet befindet;
(2)ein „Hyperwürfel“ ist eine mehrdimensionale Kreuztabelle von Untergliederungen, die einen Feldwert für die Messung jeder Kategorie jeder Untergliederung enthält, die mit jeder Kategorie jeder anderen Untergliederung in diesem Hyperwürfel kreuztabelliert wird;
(3)eine „Hauptrandverteilung“ ist ein Teilsatz eines bestimmten Hyperwürfels, der sich durch Kreuztabellierung einiger, aber nicht aller Untergliederungen des Hyperwürfels ergibt;
(4)ein „primäres Feld“ ist jedes Feld, das Teil mindestens einer Hauptrandverteilung in einem bestimmten Hyperwürfel ist. In Hyperwürfeln, für die keine Hauptrandverteilung festgelegt ist, sind alle Felder primäre Felder;
(5)ein „sekundäres Feld“ ist ein Hyperwürfelfeld, bei dem es sich um kein primäres Feld in einem bestimmten Hyperwürfel handelt;
(6)ein „Feldwert“ ist die Information, die in einem Hyperwürfelfeld übermittelt wird. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert“ oder ein „spezieller Feldwert“ sein;
(7)ein „numerischer Feldwert“ ist ein numerischer Wert, der in einem Feld übermittelt wird, um die statistischen Informationen über die Beobachtung für dieses Feld zu liefern;
(8)ein „vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der nicht offengelegt werden darf, damit die statistische Vertraulichkeit der Daten gemäß der Offenlegungskontrolle statistischer Daten der Mitgliedstaaten geschützt wird;
(9)ein „nicht vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, bei dem es sich um keinen vertraulichen Feldwert handelt;
(10)ein „unzuverlässiger Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der gemäß der Qualitätskontrolle der Mitgliedstaaten unzuverlässig ist;
(11)ein „spezieller Feldwert“ ist ein Symbol, das in einem Hyperwürfelfeld anstelle eines numerischen Feldwerts übermittelt wird;
(12)eine „Markierung“ ist ein Kode, der einem bestimmten Feldwert hinzugefügt werden kann, um ein besonderes Merkmal dieses Feldwerts zu beschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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