ErwGr. 9

REG_2010_558 · zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen nur verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln ab Verlassen des Versandzentrums bis zur Abgabe an den Endverbraucher fest verschlossen sein und fest verschlossen bleiben. Folglich fallen andere Verpackungen lebender Muscheln nicht unter diese Bestimmung. Im Interesse der menschlichen Gesundheit sollte die Bestimmung dahingehend geändert werden, dass alle solchen Verpackungen bis zur Abgabe an den Endverbraucher verschlossen bleiben müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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