Art. 1

REG_2010_568 · zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots, Proteinerzeugnisse, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden, in Verkehr zu bringen oder in der Tierernährung zu verwenden

Anhang III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird wie folgt geändert:
1.Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasses (*1) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers (*2); 6. fester Siedlungsmüll (*3), wie z. B. Hausmüll; (*1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40." (*2) Der Begriff ‚Abwasser‘ bezieht sich nicht auf ‚Prozesswasser‘, d. h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). In fischverarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene geführt werden (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1). Prozesswasser darf nur dann in der Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind." (*3) Mit dem Begriff, ‚fester Siedlungsmüll‘ sind nicht, ‚Küchen- und Speiseabfälle‘ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemeint.“ "
2.Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. Proteinerzeugnisse, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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