Art. 53

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag eines jeden Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß Artikel 43 Absatz 1 zwischen dem 16. Tag und dem Ende des Vormonats beziehungsweise zwischen dem 1. und dem 15. Tag des laufenden Monats genehmigt haben. Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass zwischen den fraglichen Zeitpunkten keine Beträge genehmigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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