ErwGr. 28

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 100 000 EUR. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren hat eine geringe wirtschaftliche Bedeutung und entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gewährt werden. In solchen Fällen sollten Kleinexporteure von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden können. Aus Gründen der Vereinfachung sollten sie unter bestimmten Bedingungen Erstattungsbescheinigungen nutzen dürfen, ohne ihren Status als Kleinexporteur zu verlieren. Um jedoch einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, muss sie auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, in dem der Kleinexporteur niedergelassen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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