ErwGr. 3

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Waren, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Union in den freien Verkehr überführt wurden, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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