ErwGr. 35

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstatttung für Erzeugnisse mit Ausnahme von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur dann gewährt, wenn sie Ursprungswaren der Union sind. Daher sollten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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