ErwGr. 4

REG_2010_584 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit der Anzeigedatei überprüfen, bevor sie die vollständige Datei an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, weiterleiten. Die Richtlinie gibt einem OGAW ferner das Recht, seine Anteile im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt zu bringen, sobald die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seine Anteile vertreiben will, die vollständige Anzeigedatei übermittelt haben. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, wann die Übermittlung der vollständigen Anzeigedatei als vollzogen gilt. Die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats sollten im Rahmen des Verfahrens für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ferner sicherstellen müssen, dass die Unterlagen vollständig übermittelt sind, bevor sie einen OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG über die Übermittlung in Kenntnis setzen. Ferner ist es notwendig, Verfahren für den Umgang mit technischen Problemen festzulegen, die bei der Übermittlung der Anzeigedatei zwischen den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunfts- und -Aufnahmemitgliedstaats auftreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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